Durchführungsbeschluss (EU) 2026/901 der Kommission vom 17. April 2026 über europäische Produktnormen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1698 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage zur allgemeinen Produktsicherheit; der Beschluss unterstützt insbesondere Artikel 5 und Artikel 7 durch die Veröffentlichung einschlägiger europäischer Produktnormen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie regelt die europäische Normung; auf Artikel 10 Absatz 7 stützt sich die Veröffentlichung der Fundstellen im Amtsblatt. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 vom 9. Oktober 2019: Er wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben, gilt aber für die in Anhang II genannten Normfundstellen übergangsweise bis zum 27. Oktober 2027 fort. • Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001: Sie wurde durch die Verordnung (EU) 2023/988 ersetzt; die ursprünglich zu ihrer Unterstützung erarbeiteten Normen werden im neuen System fortgeführt, soweit sie weiterhin die Vermutung der Einhaltung des allgemeinen Sicherheitsgebots begründen. • Beschlüsse 2008/264/EG, 2011/479/EU und 2013/121/EU: Diese legen spezifische Sicherheitsanforderungen für Zigaretten, Turngeräte sowie bestimmte Sitze und Stühle für Kinder fest und bilden die inhaltliche Grundlage für mehrere im Beschluss genannte Normen.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Beschluss im Sinne eines Durchführungsbeschlusses der Kommission und konkretisiert die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/988 im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit durch die Veröffentlichung von Fundstellen harmonisierender europäischer Produktnormen im Amtsblatt. Systematisch steht er unterhalb der Verordnung (EU) 2023/988 und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung; er erzeugt keine eigenständigen materiellen Produktsicherheitsanforderungen, sondern ordnet an, welche Normen die Vermutung der Einhaltung des allgemeinen Sicherheitsgebots auslösen. Inhaltlich veröffentlicht der Beschluss die Fundstellen der in Anhang I genannten europäischen Produktnormen, bestätigt damit deren Eignung zur Unterstützung des allgemeinen Sicherheitsgebots und hebt zugleich den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1698 auf. Zugleich werden die Fundstellen bestimmter älterer Normen aus Gründen des Übergangs erst zum 27. Oktober 2027 gestrichen. • Der Anwendungsbereich erfasst Wirtschaftsakteure, die Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, sowie mittelbar Normungsorganisationen und Marktüberwachungsbehörden. Praktisch relevant ist der Beschluss insbesondere für Hersteller, Einführer, Händler und sonstige Bereitsteller der in den Anhängen erfassten Produktgruppen, etwa Turngeräte, Kinderprodukte, Feuerzeuge, Fahrräder, Zigaretten oder Verbraucher-Laser-Produkte. Für diese Akteure bestimmt der Beschluss, bei welchen Risiken und Risikokategorien die Einhaltung der genannten Normen eine Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot begründet. Eine Übergangsregelung gilt für die in Anhang II aufgeführten älteren Normen, deren Fundstellen noch bis zum 27. Oktober 2027 wirksam bleiben. • In der Praxis dient der Beschluss als maßgebliche Referenz dafür, welche europäischen Normen bei der Sicherheitsbewertung bestimmter Verbraucherprodukte herangezogen werden können, um die Einhaltung des allgemeinen Sicherheitsgebots zu belegen. Unternehmen erhalten damit Rechtssicherheit für Konstruktion, Prüfung, Dokumentation und Marktbereitstellung, müssen aber zugleich den Wechsel auf die neu veröffentlichten Fassungen rechtzeitig vorbereiten. Behörden können sich bei der Beurteilung der Produktsicherheit an den veröffentlichten Fundstellen und den Übergangsfristen orientieren.
Stand: 16.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Produkte nur so entwerfen, prüfen und bereitstellen, dass sie dem allgemeinen Sicherheitsgebot entsprechen. • Für einschlägige Produktgruppen die in Anhang I veröffentlichten Normen bei der Sicherheitsbewertung und Konformitätsbegründung berücksichtigen. • Den Ersatz älterer Normfassungen durch neue Fassungen rechtzeitig bis zum Ablauf der Übergangsfrist vorbereiten. • Empfehlung: Interne Normenlisten, Prüfprogramme und technische Dokumentationen auf die in Anhang I und II genannten Fassungen und Fristen abstimmen. Einführer: • Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob für das betroffene Produkt einschlägige veröffentlichte Normen zur Sicherheitsvermutung herangezogen werden. • Sicherstellen, dass Produkte aus Drittländern nach den relevanten veröffentlichten Normfassungen bewertet wurden. • Übergangsfristen für ältere Normen bei Beschaffung und Bestandssteuerung berücksichtigen. • Empfehlung: Lieferanten vertraglich zur Anwendung der aktuellen oder übergangsweise noch gültigen Normfassungen verpflichten. Händler: • Nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, bei denen keine Anhaltspunkte für Abweichungen vom allgemeinen Sicherheitsgebot bestehen. • Bei betroffenen Produktgruppen auf die Verwendung der einschlägigen veröffentlichten Normfassungen in Produktunterlagen und Nachweisen achten. • Beim Auslaufen älterer Normen die weitere Bereitstellung bestehender Sortimente rechtzeitig überprüfen. • Empfehlung: Sortimentskontrollen und Lieferantenauskünfte an den im Beschluss genannten Normstand anpassen. Marktüberwachungsbehörden: • Die veröffentlichten Fundstellen als Maßstab für die Vermutung der Einhaltung des allgemeinen Sicherheitsgebots heranziehen. • Bei Kontrollen die Übergangsfortgeltung der in Anhang II genannten Normen bis zum 27. Oktober 2027 berücksichtigen. • Nach Ablauf der Frist die gestrichenen Normfassungen nicht mehr als Grundlage der Vermutungswirkung akzeptieren. • Empfehlung: Vollzugshinweise und Prüfschemata an die neue Beschlusslage anpassen.