Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/1139 v. 4. Juli 2018: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung der EU zur Zivilluftfahrt und bildet mit Artikel 57 die Ermächtigungsgrundlage für die Änderungsverordnung. • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 v. 24. Mai 2019: Sie ist der unmittelbar geänderte Basisrechtsakt über Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge; VO (EU) 2020/746 verschiebt darin mehrere Anwendungsfristen. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 v. 12. März 2019: Sie regelt die Anforderungen an unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber; ihre neuen einheitlichen Anforderungen sind zentraler Bezugspunkt der verlängerten Übergangsfristen. • Nationales Recht der Mitgliedstaaten: Es bleibt nach den Erwägungsgründen während des verschobenen Übergangs in den Mitgliedstaaten relevant, in denen UAS-Betrieb erlaubt ist, solange die unionsrechtliche Vollumsetzung noch nicht greift.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Änderungsverordnung im Luftfahrtrecht. Sie ändert punktuell die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, ohne deren Systematik oder materiellen Grundrahmen zum UAS-Betrieb neu zu ordnen. Inhaltlich verschiebt sie wegen der COVID-19-Pandemie mehrere Anwendungsfristen, insbesondere für Übergangsregelungen, Registrierungs- und Anpassungsprozesse sowie für den Weiterbetrieb bestimmter UAS unter bisherigen Bedingungen. Die Regelung ist in die Gesetzessystematik der auf der Verordnung (EU) 2018/1139 beruhenden unionsweiten Durchführungsakte zur Flugsicherheit eingebettet. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Mitgliedstaaten, nationale zuständige Luftfahrtbehörden, UAS-Betreiber, Hersteller unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie weitere an Konformitäts- und Umsetzungsprozessen beteiligte Stellen. Betroffen sind insbesondere die Einrichtung digitaler und interoperabler Registrierungssysteme, die Anpassung von Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnissen sowie das Inverkehrbringen konformer UAS nach dem neuen EU-Regelwerk. Eine funktionale Ausnahmewirkung ergibt sich daraus, dass nicht konforme UAS-Baumuster für weitere sechs Monate unter den bisherigen Bedingungen weiter betrieben werden dürfen. Zudem bleibt nach den Erwägungsgründen in Mitgliedstaaten, in denen UAS-Betrieb erlaubt ist, für den Übergangszeitraum weiterhin nationales Recht relevant. • In der Praxis bedeutet dies vor allem eine befristete Entlastung der Behörden, Betreiber und Hersteller bei der Umstellung auf das neue unionsweite UAS-Regime. Übergangsfristen wurden um sechs Monate verlängert, sodass Registrierungs- und Anerkennungsprozesse später abgeschlossen werden konnten und bestehende UAS länger nach bisherigen Vorgaben nutzbar blieben. Dadurch wurde die pandemiebedingte Verzögerung bei Normung, Technikprüfung und Verwaltungsumsetzung rechtlich abgefedert, ohne das neue System grundsätzlich aufzugeben.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten bzw. zuständige nationale Behörden: • Pflicht: Digitale und interoperable Registrierungssysteme für den UAS-Bereich innerhalb der verschobenen Fristen einrichten. • Pflicht: Bestehende Genehmigungen, Erklärungen und Zeugnisse, die auf nationalem Recht beruhen, an das unionsrechtliche System anpassen. • Pflicht: Die verschobenen Anwendungsdaten der geänderten Vorschriften in der Verwaltungs- und Vollzugspraxis berücksichtigen. • Empfehlung: Übergangsfristen aktiv zur organisatorischen und technischen Vorbereitung der vollständigen Anwendung des UAS-Regelwerks nutzen. UAS-Betreiber: • Pflicht: Die nun maßgeblichen neuen Stichtage für den Betrieb unter dem EU-UAS-Regime beachten. • Pflicht: Für den Übergangszeitraum nur solche bestehenden Betriebsmöglichkeiten nutzen, die nach den verschobenen Fristen weiterhin zulässig sind. • Pflicht: Bei Nutzung nicht konformer UAS die fortgeltenden bisherigen Bedingungen einhalten. • Empfehlung: Flotten, Betriebsabläufe und Nachweise frühzeitig auf die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/947 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 umstellen. Hersteller von UAS: • Pflicht: UAS für das Inverkehrbringen an die neuen einheitlichen Anforderungen anpassen. • Pflicht: Verzögerungen in Normung, Prüfmethoden und technischen Nachweisen bei der Konformitätsplanung berücksichtigen. • Pflicht: Die verlängerte Übergangsphase nur innerhalb des durch die Fristverschiebung eröffneten Rahmens nutzen. • Empfehlung: Entwicklungs-, Prüf- und Konformitätsprozesse so ausrichten, dass nach Ablauf der Übergangsfristen konforme Produkte verfügbar sind. Normungsgremien und branchenseitige technische Stellen: • Pflicht: Prüfmethoden und technische Spezifikationen, etwa zur Fernidentifizierung, weiter ausarbeiten. • Pflicht: Die für die Konformität relevanten technischen Grundlagen rechtzeitig für Hersteller und Vollzug bereitstellen. • Empfehlung: Verzögerte Normungsarbeiten priorisieren, um Engpässe beim Übergang auf das unionsweite UAS-System zu vermeiden.