Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR.)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2018/1139 v. 4. Juli 2018: Sie ist die übergeordnete Grundverordnung des europäischen Luftfahrtrechts und bildet die Rechtsgrundlage für die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere für gemeinsame Vorschriften der Zivilluftfahrt und die Zuständigkeiten der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 v. 12. März 2019: Sie regelt die technischen Produktanforderungen, Klassenkennzeichnungen und Zulassungstatbestände für unbemannte Luftfahrzeugsysteme und ist für die Einordnung der offenen und zulassungspflichtigen Kategorie zentral. • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 v. 26. September 2012: Sie enthält gemeinsame Luftverkehrsregeln und wird für den Betrieb in der speziellen sowie in der zulassungspflichtigen Kategorie ausdrücklich als ergänzender betrieblicher Rechtsrahmen herangezogen. • Verordnung (EU) Nr. 376/2014 v. 3. April 2014: Sie regelt die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt und wird für sicherheitsrelevante Ereignismeldungen von UAS-Betreibern ausdrücklich in Bezug genommen. • Verordnung (EU) 2016/679 v. 27. April 2016: Sie ist für Datenschutz und Verarbeitung personenbezogener Daten relevant und wird sowohl bei Registrierungssystemen als auch bei Betriebsverfahren und gegebenenfalls Datenschutz-Folgenabschätzungen ausdrücklich angesprochen.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltende Verordnung des europäischen Luftfahrtrechts und konkretisiert auf Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1139 die betrieblichen Regeln für unbemannte Luftfahrzeugsysteme. Systematisch ordnet sie den UAS-Betrieb risikobasiert den Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ zu und verknüpft daran abgestufte Anforderungen an Betrieb, Personal, Genehmigungen, Registrierung und behördliche Aufsicht. Inhaltlich regelt sie insbesondere Betriebsgrenzen der offenen Kategorie, Genehmigungs- und Erklärungsverfahren der speziellen Kategorie, Zulassungserfordernisse der zulassungspflichtigen Kategorie sowie Pflichten zu Registrierung, Fernpilotenkompetenz, geografischen UAS-Gebieten und Sicherheitsmeldungen. Sie wirkt ergänzend zu produktspezifischen und lufttüchtigkeitsbezogenen Vorgaben und lässt nationale Regelungen außerhalb des harmonisierten Anwendungsbereichs, etwa zum Datenschutz, zur öffentlichen Sicherheit oder zum Umweltschutz, unberührt. • Der Anwendungsbereich erfasst UAS-Betreiber, Fernpiloten, Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen, zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sowie im zulassungspflichtigen Bereich auch Halter und Eigentümer zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge. Für Betreiber und Fernpiloten gelten je nach Risikokategorie unterschiedliche Pflichten, von unmittelbaren Betriebsbeschränkungen in der offenen Kategorie bis zu Risikobewertung, Betriebsgenehmigung, Erklärung oder LUC in der speziellen Kategorie. Besondere Ausnahmen bestehen unter anderem für Spielzeug-UAS, bestimmte privat hergestellte UAS, einzelne Altersausnahmen, Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebrachte UAS sowie Sonderregelungen für den Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen. Zudem können Mitgliedstaaten geografische UAS-Gebiete festlegen und in bestimmten Fällen nationale Zusatzbedingungen aus Gründen der Privatsphäre, Sicherheit oder des Umweltschutzes vorsehen. • In der Praxis bedeutet dies, dass jeder UAS-Betrieb vor dem Start einer Risikologik zugeordnet werden muss: einfache Einsätze unter 25 kg innerhalb der offenen Kategorie dürfen ohne Betriebsgenehmigung erfolgen, bleiben aber an VLOS, 120 m Höhenlimit, Abstände zu Menschen und Unterkategorien A1 bis A3 gebunden. Sobald diese Schwelle überschritten wird, sind regelmäßig Risikobewertung, behördliche Genehmigung oder eine Erklärung für ein Standardszenario erforderlich. Hinzu kommen Registrierungs-, Kennzeichnungs-, Qualifikations-, Informations- und Meldepflichten sowie die Beachtung national veröffentlichter geografischer UAS-Gebiete.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
UAS-Betreiber: • Pflicht1: Den UAS-Betrieb der richtigen Kategorie „offen“, „speziell“ oder „zulassungspflichtig“ zuordnen und die jeweils einschlägigen Betriebsbedingungen, Beschränkungen und Genehmigungserfordernisse einhalten. • Pflicht2: Sich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen registrieren, die Registrierungsdaten korrekt halten und die Registrierungsnummer auf den betroffenen unbemannten Luftfahrzeugen anbringen. • Pflicht3: Für jeden Betrieb einen ausreichend qualifizierten Fernpiloten benennen sowie sicherstellen, dass geografische UAS-Gebiete, Herstellerhandbuch, Sicherheitsvorgaben und gegebenenfalls Risikominderungsmaßnahmen beachtet werden. • Empfehlung: Interne Standardverfahren für Einsatzfreigabe, Dokumentation, Vorflugkontrolle, Datenschutz, Notfälle und Ereignismeldungen festlegen. Fernpiloten: • Pflicht1: Vor dem Betrieb die jeweils erforderliche Kompetenz nachweisen, die relevanten Informationen zu geografischen UAS-Gebieten einholen und das Betriebsumfeld auf Hindernisse und unbeteiligte Personen prüfen. • Pflicht2: Während des Flugs das UAS sicher führen, VLOS einhalten, Kollisionen mit bemannten Luftfahrzeugen vermeiden und den Flug bei Risiken für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachen unterbrechen. • Pflicht3: Nicht unter Alkohol, psychoaktiven Substanzen, Krankheit, Müdigkeit oder vergleichbaren Beeinträchtigungen fliegen. • Empfehlung: Vor jedem Einsatz die konkrete Unterkategorie, die Höhen- und Abstandsvorgaben sowie eventuelle nationale Zusatzbeschränkungen anhand einer Einsatzcheckliste verifizieren. Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen: • Pflicht1: Für den vereinsbezogenen UAS-Betrieb eine behördliche Genehmigung nach Artikel 16 einholen, soweit der Betrieb unter diese Sonderregelung fallen soll. • Pflicht2: Sicherstellen, dass die im Verein tätigen Fernpiloten die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, Beschränkungen und Mindestkompetenzen kennen und einhalten. • Pflicht3: Bei Verstößen oder fehlender Eignung von Fernpiloten angemessene Maßnahmen ergreifen und die zuständige Behörde entsprechend informieren. • Empfehlung: Vereinsinterne Schulungs-, Aufsichts- und Meldestrukturen mit dokumentierter Einweisung der Mitglieder etablieren. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht1: Registrierungssysteme aufbauen und pflegen sowie Betriebsgenehmigungen, Bestätigungen, Zeugnisse und gegebenenfalls LUC verwalten. • Pflicht2: Geografische UAS-Gebiete in einem gemeinsamen digitalen Format veröffentlichen und ein risikobasiertes Aufsichtssystem einschließlich Inspektionen umsetzen. • Pflicht3: Sicherheitsinformationen sammeln, auswerten, mit anderen Behörden kooperieren und erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung und Gefahrenabwehr ergreifen. • Empfehlung: Einheitliche digitale Verfahren für Registrierung, Erklärung, Genehmigung, grenzüberschreitende Abstimmung und Sicherheitskommunikation bereitstellen. Eigentümer zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge: • Pflicht1: Zulassungspflichtige unbemannte Luftfahrzeuge registrieren lassen. • Pflicht2: Sicherstellen, dass das Luftfahrzeug nicht gleichzeitig in mehr als einem Mitgliedstaat registriert ist. • Pflicht3: Die für die Registrierung erforderlichen Identifikationsangaben zum Luftfahrzeug und zur eingetragenen Person vollständig bereitstellen. • Empfehlung: Eigentums-, Registrierungs- und Luftfahrzeugdaten fortlaufend aktuell halten, um Betriebsunterbrechungen und Aufsichtsmaßnahmen zu vermeiden.