Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723 der Kommission vom 6. Dezember 2023 über harmonisierte Normen für elektrische Betriebsmittel zur Unterstützung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2014/35/EU v. 26. Februar 2014: Legt die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel fest und verankert die Konformitätsvermutung bei Übereinstimmung mit im Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 v. 25. Oktober 2012: Rechtsgrundlage für die europäische Normung und die Veröffentlichung/Handhabung harmonisierter Normen; auf Artikel 10 Absatz 6 wird ausdrücklich gestützt. • Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 v. 26. November 2019: Wird aufgehoben, gilt jedoch für die in Anhang II genannten Fundstellen bis zu deren Streichungsdatum weiter. • Mitteilung 2018/C 326/02 v. 14. September 2018: Wird aufgehoben, gilt jedoch für die in Anhang III genannten Fundstellen bis zu deren Streichungsdatum weiter. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Allgemeine Kompetenzgrundlage, auf die der Beschluss einleitend Bezug nimmt.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723 ist ein unionsrechtlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung. Er dient der operativen Umsetzung der Richtlinie 2014/35/EU, indem er Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt veröffentlicht und damit die in der Richtlinie vorgesehene Konformitätsvermutung (bei Übereinstimmung mit veröffentlichten harmonisierten Normen) auslöst. Inhaltlich werden (i) eine konsolidierte Liste relevanter harmonisierter Normen (Anhang I) bereitgestellt, (ii) der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1956 aufgehoben, jedoch für bestimmte Normen bis zu festgelegten Streichungsdaten fortgeltend erklärt (Anhang II), und (iii) die Mitteilung 2018/C 326/02 aufgehoben, ebenfalls mit Übergangsfortgeltung bis zu Streichungsdaten (Anhang III). Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller und sonstige Wirtschaftsakteure, die elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen nach der Richtlinie 2014/35/EU auf dem Markt bereitstellen und hierfür harmonisierte Normen als Weg zur Erfüllung der Sicherheitsziele heranziehen. Normungsorganisationen (CEN/Cenelec/ETSI) sind insoweit mittelbar betroffen, als der Beschluss auf deren im Auftrag M/511 erarbeiteten bzw. überarbeiteten Normen aufbaut und deren Fundstellen steuert. Marktüberwachungs- und Bewertungsstellen profitieren von der Klarstellung, welche Normfassungen Konformitätsvermutung vermitteln. Ausnahmeregelungen ergeben sich aus (a) zeitlich befristeten Fortgeltungen aufgehobener Fundstellen bis zu Streichungsdaten (z. B. EN 60335-2-24:2010 bis 13.6.2025) sowie (b) inhaltlichen Einschränkungen einzelner Normteile (z. B. Einschränkung bei EN 60335-2-9:2003 zu bestimmten Abschnitten und Tabelle Z101). • In der Praxis werden technische Dossiers, Prüfpläne und Normenlisten auf die in Anhang I veröffentlichten Normfassungen (z. B. EN IEC 60335-2-24:2022/A11:2022) umgestellt. Parallel sind Übergangsfristen zu managen, weil ältere Fundstellen aus Anhang II/III nur bis zu konkreten Streichungsdaten (u. a. 11.7.2024, 17.9.2024, 13.6.2025) eine Konformitätsvermutung stützen und teils nur mit genannten Einschränkungen.
Stand: 20.03.2026