Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2974 der Kommission vom 29. November 2024 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf Schmieden und Gießereien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8322)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage des Beschlusses und regelt die Industrieemissionen sowie die Funktion der BVT-Schlussfolgerungen als Maßstab für Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Er bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für das Forum, dessen Stellungnahme in die BVT-Schlussfolgerungen eingeflossen ist. • Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser: Auf sie wird zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs bei eigenständig betriebener Abwasserbehandlung Bezug genommen. • Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015: Sie wird als mögliche Auffangregelung für bestimmte Verbrennungsanlagen vor Ort genannt, die nicht unter diese BVT-Schlussfolgerungen fallen. • Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006: Die REACH-Verordnung wird ausdrücklich als daneben geltende chemikalienrechtliche Rechtsgrundlage genannt, insbesondere für gefährliche und besonders besorgniserregende Stoffe.
Text
Anwendungsbereich
Der Beschluss (EU) 2024/2974 ist ein Durchführungsbeschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Er hat verbindliche Wirkung gegenüber den Mitgliedstaaten und legt BVT-Schlussfolgerungen für Schmieden und Gießereien fest, die als Referenz für Genehmigungsauflagen und die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten dienen. Systematisch ist er dem unionsrechtlichen Industrieemissionsrecht zuzuordnen und konkretisiert die Anforderungen der Industrieemissionsrichtlinie für einen bestimmten Sektor. Inhaltlich regelt er insbesondere Umweltmanagement, Überwachung, Energie- und Materialeffizienz, Luft- und Wasseremissionen, Rückstände, Geruch, Lärm sowie sektorspezifische Anforderungen für Gusseisen-, Stahl- und Nichteisen-Metallgießereien sowie Schmieden. • Der Anwendungsbereich erfasst Anlagen nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Schmieden mit Hämmern über 50 Kilojoule je Hammer bei mehr als 20 MW Wärmeleistung, Eisenmetallgießereien über 20 t pro Tag sowie Nichteisenmetallgießereien ab den genannten Schmelzkapazitäten; außerdem eigenständig betriebene Abwasserbehandlung, soweit die Hauptschadstoffbelastung aus diesen Tätigkeiten stammt. Adressiert sind vor allem Mitgliedstaaten und deren zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörden, mittelbar aber auch Betreiber betroffener Anlagen, weil die BVT-Schlussfolgerungen in Genehmigungen umzusetzen sind. Erfasst sind zudem verbundene Tätigkeiten wie Form- und Kernbeschichtung, Lagerung und Handhabung von Schrott und Sand sowie bestimmte direkt verknüpfte Verbrennungsprozesse. Ausgenommen sind unter anderem Schmiedepressen, Strangguss von Eisen oder Stahl zur Erzeugung von dünnen Brammen, die Herstellung halbfertiger Nichteisen-Metallerzeugnisse, die Beschichtung von Gussstücken, Walzwerke, indirekte Kühlsysteme sowie bestimmte Feuerungsanlagen ohne direkten Materialkontakt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Genehmigungen für betroffene Schmieden und Gießereien an den im Beschluss festgelegten besten verfügbaren Techniken und zugehörigen Emissions- und Umweltleistungswerten auszurichten sind. Betreiber müssen insbesondere Managementsysteme, Überwachungsprogramme, Stoff- und Wasserbilanzen sowie technische Minderungsmaßnahmen für Luft-, Wasser-, Lärm- und Geruchsemissionen einführen oder fortentwickeln. Für bestehende Anlagen erhöht sich damit regelmäßig der Anpassungs- und Nachweisaufwand, während neue oder wesentlich geänderte Anlagen bereits bei Planung und Auslegung an den BVT-Vorgaben auszurichten sind.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die angenommenen BVT-Schlussfolgerungen als verbindliche Referenz bei der Anwendung der Richtlinie 2010/75/EU zu berücksichtigen. • Pflicht: Sicherzustellen, dass zuständige Behörden Emissionsgrenzwerte so festsetzen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht: Die Umsetzung gegenüber betroffenen Anlagen im Genehmigungs- und Überwachungssystem zu gewährleisten. • Empfehlung: Nationale Vollzugshinweise und sektorbezogene Prüfroutinen für Schmieden und Gießereien zu präzisieren. Zuständige Behörden: • Pflicht: Genehmigungsauflagen auf Grundlage der BVT-Schlussfolgerungen für Schmieden und Gießereien festzulegen. • Pflicht: Relevante Emissionsquellen, Stoffe, Parameter und Überwachungsanforderungen anlagenbezogen zu bewerten. • Pflicht: Bei bestehenden sowie neuen oder wesentlich geänderten Anlagen die Anwendbarkeit einzelner Techniken und Ausnahmen fachlich zu prüfen. • Empfehlung: Genehmigungsbescheide, Überwachungspläne und Nachweisanforderungen systematisch an die BVT-Struktur anzupassen. Betreiber von Schmieden und Gießereien: • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem mit den im Beschluss genannten Elementen einzuführen und anzuwenden. • Pflicht: Inputs und Outputs, Energie- und Wasserverbrauch, Rückstände sowie relevante Luft- und Wasseremissionen regelmäßig zu überwachen. • Pflicht: Geeignete Techniken zur Emissionsminderung, Energie- und Materialeffizienz sowie zur Vermeidung von Leckagen, OTNOC-Ereignissen, Lärm, Geruch und Abwasserbelastungen umzusetzen. • Empfehlung: Frühzeitig zu prüfen, welche BVT-assoziierten Emissionswerte, Umweltleistungswerte und Überwachungsfrequenzen für die konkrete Anlage einschlägig sind.