Beschluss (EU) 2024/787 In Kraft
EU Beschlüsse (Decisions)

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Magnesiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Metadata

Untertitel: C/2024/1182
Dokumentdatum: 28.02.2024
Veröffentlichungsdatum: 04.03.2024
In Krafttreten Datum: 24.03.2024
Gültig Bis Datum: 31.12.9999

Zusätzliche Angaben

AI Generated
Typ: Beschluss
Geltungsbereich: EU
Rechtsaspekt: Chemikalien

Versionsverlauf

2024

Version 28.02.2024

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Beziehungen zu anderen Dokumenten

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• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 14 Absatz 5 die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Verschiebung des Ablaufdatums. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere unionsrechtliche Grundlage des Biozidrechts; ihre Aufnahme von Magnesiumphosphid in Anhang I wirkt über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fort. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1285 vom 2. August 2021: Dieser Vorgängerbeschluss hatte das Ablaufdatum der Genehmigung bereits auf den 31. Juli 2024 verschoben und wird durch den neuen Beschluss hinsichtlich des Datums fortgeschrieben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission. • Artikel 8, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschriften regeln Antragstellung, Bewertung, Datenanforderungen und Stellungnahme im Verlängerungsverfahren und bilden den verfahrensrechtlichen Kontext des Beschlusses.

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