Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 der Kommission vom 28. Februar 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Magnesiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012: Sie ist die zentrale übergeordnete Rechtsgrundlage für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten und bildet mit Artikel 14 Absatz 5 die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Verschiebung des Ablaufdatums. • Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998: Sie ist die frühere unionsrechtliche Grundlage des Biozidrechts; ihre Aufnahme von Magnesiumphosphid in Anhang I wirkt über Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fort. • Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1285 vom 2. August 2021: Dieser Vorgängerbeschluss hatte das Ablaufdatum der Genehmigung bereits auf den 31. Juli 2024 verschoben und wird durch den neuen Beschluss hinsichtlich des Datums fortgeschrieben. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Er ist die allgemeine primärrechtliche Grundlage für den Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission. • Artikel 8, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Diese Vorschriften regeln Antragstellung, Bewertung, Datenanforderungen und Stellungnahme im Verlängerungsverfahren und bilden den verfahrensrechtlichen Kontext des Beschlusses.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/787 ist ein unmittelbar geltender Unionsrechtsakt der Kommission auf Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Er ordnet keine neue stoffliche Genehmigung an, sondern verschiebt das Ablaufdatum einer bereits bestehenden Genehmigung für Magnesiumphosphid in Biozidprodukten der Produktart 18. Systematisch ist der Beschluss dem europäischen Biozidrecht untergeordnet und dient der verfahrensrechtlichen Sicherung eines laufenden Verlängerungsverfahrens. Inhaltlich wird das bisherige Ablaufdatum, das bereits durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1285 verschoben worden war, nun auf den 31. Januar 2026 verlegt. • Der Anwendungsbereich erfasst die Europäische Kommission, die bewertende zuständige Behörde Deutschlands, die Europäische Chemikalienagentur sowie Antragsteller und Marktakteure, die Magnesiumphosphid in Biozidprodukten der Produktart 18 bereitstellen oder verwenden. Für diese Akteure ist maßgeblich, dass die Genehmigung bis zum neuen Ablaufdatum fortgilt, sofern die Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG eingehalten werden. Der Beschluss betrifft damit ausschließlich den Wirkstoff Magnesiumphosphid und nur die Produktart 18. Eine Ausnahmeregelung im materiellen Sinn enthält der Beschluss nicht; seine Wirkung ist jedoch auf die Verlängerung des bestehenden Genehmigungszeitraums und auf das laufende Prüfverfahren begrenzt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Magnesiumphosphid für Biozidprodukte der Produktart 18 nicht allein wegen des Zeitablaufs der bisherigen Genehmigung vor Abschluss des Verlängerungsverfahrens vom Markt ausscheiden muss. Behörden und Unternehmen erhalten einen klaren zeitlichen Rahmen bis zum 31. Januar 2026. Zugleich bleibt die Verwendung an die bisherigen Genehmigungsbedingungen geknüpft; eine inhaltliche Neubewertung oder Erweiterung der zulässigen Verwendung wird durch den Beschluss nicht vorgenommen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Europäische Kommission: • Pflicht: Das Ablaufdatum der Genehmigung durch förmlichen Durchführungsbeschluss auf den 31. Januar 2026 festlegen. • Pflicht: Über die Verlängerung der Genehmigung nach Abschluss von Bewertung und Stellungnahme entscheiden. • Empfehlung: Den Fortgang des Verlängerungsverfahrens eng an den unionsrechtlichen Fristen ausrichten. Bewertende zuständige Behörde Deutschlands: • Pflicht: Den Verlängerungsantrag umfassend bewerten. • Pflicht: Erforderlichenfalls zusätzliche Daten vom Antragsteller anfordern, soweit dies für die Bewertung notwendig ist. • Pflicht: Den Bewertungsbericht an die Europäische Chemikalienagentur übermitteln. • Empfehlung: Die Bewertung so rechtzeitig abschließen, dass eine Entscheidung vor dem neuen Ablaufdatum vorbereitet werden kann. Europäische Chemikalienagentur: • Pflicht: Nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung erstellen. • Pflicht: Die Stellungnahme der Kommission übermitteln. • Empfehlung: Die Bearbeitung innerhalb des vorgesehenen Verfahrenszeitraums priorisieren. Antragsteller: • Pflicht: Den Antrag auf Verlängerung der Genehmigung aufrechterhalten. • Pflicht: Gegebenenfalls ausreichende Daten für die Durchführung der Bewertung vorlegen. • Empfehlung: Angeforderte Informationen vollständig und zügig bereitstellen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Marktakteure mit Magnesiumphosphid in Produktart 18: • Pflicht: Magnesiumphosphid nur im Rahmen der fortgeltenden Genehmigungsbedingungen verwenden oder bereitstellen. • Pflicht: Die zeitliche Befristung der Genehmigung bis zum 31. Januar 2026 beachten. • Empfehlung: Interne Produkt- und Zulassungsplanung am Ausgang des Verlängerungsverfahrens ausrichten.