Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter Übergangsbestimmungen infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 v. 9. April 2018: Diese Verordnung wird durch die VO (EU) 2020/777 unmittelbar geändert, insbesondere beim maßgeblichen Datum, bei den Übergangsbestimmungen und beim Geltungsbeginn. • Richtlinie (EU) 2016/798 v. 11. Mai 2016: Sie ist die übergeordnete materielle Grundlage zur Eisenbahnsicherheit; auf ihren Artikel 10 Absatz 10 stützt sich die Änderungsverordnung, und ihre Artikel 33 Absatz 2 und 2a bestimmen die notifizierten Fristverlängerungen. • Richtlinie (EU) 2020/700 v. 25. Mai 2020: Sie änderte die Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 und schuf die Möglichkeit, den Umsetzungszeitraum zu verlängern; darauf reagiert die VO (EU) 2020/777 unmittelbar. • Richtlinie 2004/49/EG v. 29. April 2004: Diese frühere Eisenbahnsicherheitsrichtlinie bleibt in den Übergangsregelungen weiterhin maßgeblich, etwa für die Fortführung von Bewertungen und die Ausstellung bestimmter Sicherheitsbescheinigungen. • Verordnung (EG) Nr. 653/2007 v. 13. Juni 2007: Ihre Aufhebung war bereits in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 vorgesehen; die VO (EU) 2020/777 verschiebt jedoch ihr Fortgelten für bestimmte Mitgliedstaaten bis zum 15. Juni 2020 bzw. 30. Oktober 2020.
Text
Anwendungsbereich
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 ist eine unmittelbar geltende unionsrechtliche Änderungsverordnung zur Anpassung der bereits bestehenden Durchführungsverordnung (EU) 2018/763. Systematisch konkretisiert sie das Sicherheitsbescheinigungsverfahren im Eisenbahnrecht als Vollzugsakt auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 und reagiert auf die durch Richtlinie (EU) 2020/700 verlängerten Umsetzungsfristen. Inhaltlich verschiebt sie den Geltungsbeginn einzelner Regelungen, passt das „maßgebliche Datum“ an und schafft zeitlich befristete Übergangsregeln für Anträge, Bewertungen und Bescheinigungen zwischen dem alten und dem neuen Sicherheitsregime. Zugleich stellt sie klar, wann frühere Regelungen fortgelten und wie sich die Zuständigkeiten zwischen nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur in der Übergangsphase verteilen. • Der Anwendungsbereich erfasst vor allem Eisenbahnunternehmen als Antragsteller, nationale Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union. Relevant ist die Verordnung insbesondere für Mitgliedstaaten, die eine Verlängerung der Umsetzungsfrist nach Artikel 33 Absatz 2 oder 2a der Richtlinie (EU) 2016/798 notifiziert haben, weil für sie abweichende Stichtage und Übergangsverfahren gelten. Antragsteller dürfen in bestimmten Fällen bereits nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 erstellte Dossiers weiterverwenden; nationale Sicherheitsbehörden müssen solche Anträge annehmen und teils Bewertungen nach der Richtlinie 2004/49/EG fortführen. Ausnahmen bestehen damit nicht als sektorale Freistellungen, sondern als übergangsbezogene Sonderregelungen für notifizierende Mitgliedstaaten und für grenzüberschreitende Tätigkeitsbereiche. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Umstellung auf das neue unionsrechtliche System der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zeitlich gestaffert erfolgen konnte, ohne laufende Zulassungs- und Sicherheitsverfahren abbrechen zu müssen. Eisenbahnunternehmen konnten bereits vorbereitete Unterlagen weiter nutzen, nationale Sicherheitsbehörden mussten Übergangsanträge bearbeiten und in bestimmten Fällen weiter Bescheinigungen nach altem Recht ausstellen. Für grenzüberschreitende Tätigkeiten war zudem zu beachten, dass einheitliche Sicherheitsbescheinigungen in einzelnen notifizierenden Mitgliedstaaten nicht automatisch das gesamte Netz erfassten. Die Verordnung sicherte damit Rechtskontinuität und Verfahrensfähigkeit während der pandemiebedingt verlängerten Umsetzungsphase.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Eisenbahnunternehmen / Antragsteller: • Anträge auf Sicherheitsbescheinigung sind entsprechend dem jeweils einschlägigen Übergangsregime einzureichen. • In Mitgliedstaaten mit verlängerter Umsetzungsfrist können Dossiers gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 für Anträge im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG vorgelegt werden. • Bei laufenden Verfahren kann die Fortsetzung der Bewertung über den 16. Juni 2020 hinaus verlangt werden, sofern die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt sind. • Empfehlung: Anträge sollten nach Mitgliedstaat, geografischem Tätigkeitsbereich und maßgeblichem Stichtag eindeutig auf das anwendbare Rechtsregime abgestimmt werden. Nationale Sicherheitsbehörden: • Die Bewertung bestimmter Anträge nach der Richtlinie 2004/49/EG ist auf Verlangen des Antragstellers über den 16. Juni 2020 hinaus fortzusetzen. • Sicherheitsbescheinigungen sind in den erfassten Übergangsfällen spätestens bis zum 30. Oktober 2020 auszustellen oder es ist unverzüglich eine Mitteilung an Antragsteller und Agentur vorzunehmen. • Dossiers, die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 erstellt wurden, sind in den vorgesehenen Übergangsfällen ohne überarbeiteten Antrag entgegenzunehmen. • Empfehlung: Die Verfahrenssteuerung sollte anhand der notifizierten Fristverlängerungen, des geografischen Tätigkeitsbereichs und der Kooperation mit der Agentur dokumentiert abgesichert werden. Eisenbahnagentur der Europäischen Union: • Bei Fällen mit Beteiligung nationaler Sicherheitsbehörden ist mit diesen zusammenzuarbeiten und eine abgestimmte Bewertung der relevanten Sicherheitselemente sicherzustellen. • Von nationalen Sicherheitsbehörden durchgeführte Bewertungen sind in den geregelten Übergangsfällen zu akzeptieren. • Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigungen sind hinsichtlich ihres Geltungsumfangs in notifizierenden Mitgliedstaaten entsprechend der Übergangsregelung zu behandeln. • Empfehlung: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sollte der territoriale Geltungsbereich ausgestellter Bescheinigungen im Übergangszeitraum ausdrücklich klargestellt werden.