Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8580) (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU v. 24. November 2010: Sie ist die übergeordnete Rechtsgrundlage über Industrieemissionen; der Beschluss stützt sich insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 und dient der Festlegung von BVT-Schlussfolgerungen als Referenz für Genehmigungsauflagen. • Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 v. 31. Juli 2017: Er enthielt die vorherigen BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen und wird durch den Beschluss (EU) 2021/2326 funktional ersetzt, nachdem er durch Urteil für nichtig erklärt wurde. • Durchführungsbeschluss 2012/249/EU v. 7. Mai 2012: Auf ihn verweist der Anhang für die Berechnung der An- und Abfahrzeit von Feuerungsanlagen. • Beschluss der Kommission v. 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU: Er regelt das Forum, dessen Stellungnahme dem BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen zugrunde lag. • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Protokoll Nr. 36 zu den Verträgen: Sie bilden den primärrechtlichen Rahmen; im Beschluss wird insbesondere auf Artikel 191 Absatz 2 AEUV und die Regeln der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 Bezug genommen.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 ist ein verbindlicher Durchführungsbeschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU. Er nimmt die BVT‑Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen an und dient als Referenz für Genehmigungsauflagen nach Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU; zuständige Behörden müssen Emissionsgrenzwerte so festsetzen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Inhaltlich regelt der Beschluss den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, allgemeine Anforderungen an Umweltmanagement, Überwachung, Energieeffizienz, Wasser- und Abfallmanagement sowie brennstoff- und anlagenspezifische Emissions- und Leistungswerte für Großfeuerungsanlagen. Zugleich stellt er die rechtliche Kontinuität nach der Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 sicher und übernimmt dessen BVT-Schlussfolgerungen im Anhang unverändert neu. • Der Anwendungsbereich erfasst insbesondere Feuerungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung, bestimmte unmittelbar verbundene Vergasungs- oder Verflüssigungstätigkeiten ab 20 MW sowie bestimmte Formen der Abfallmitverbrennung in solchen Anlagen. Adressiert sind vor allem Betreiber von Großfeuerungsanlagen, zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar Brennstofflieferanten und sonstige Akteure, deren Daten und Betriebsparameter für die Einhaltung der BVT relevant sind. Ausgenommen sind unter anderem Einheiten unter 15 MW, bestimmte Anlagen mit Ausnahmen nach Artikel 33 und 35 der Richtlinie 2010/75/EU, Prozessöfen, Nachverbrennungsanlagen, Abfackeln, bestimmte Raffinerie- und Zellstofffeuerungen sowie bestimmte Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen. Zusätzlich differenziert der Beschluss nach Brennstoffarten, Anlagentypen, Betriebsstunden, neuen und bestehenden Anlagen sowie Sonderfällen wie Offshore-Bohrinseln oder kleinen isolierten Netzen. • In der Praxis bedeutet dies, dass Genehmigungen für Großfeuerungsanlagen an detaillierten BVT-Vorgaben zu Emissionen, Überwachung, Energieeffizienz sowie Umwelt- und Abfallmanagement auszurichten sind. Betreiber müssen ihre Brennstoffe charakterisieren, Emissionen fortlaufend oder periodisch überwachen, Managementpläne für Normal- und Störbetriebszustände vorhalten und technische Minderungsmaßnahmen passend zu Brennstoff, Anlagentyp und Betriebsweise einsetzen. Behörden müssen diese Vorgaben bei Genehmigung, Anpassung und Überwachung der Anlagen systematisch umsetzen.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Betreiber von Großfeuerungsanlagen: • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem mit Umweltstrategie, Verfahren, Überwachung, Instandhaltung, Notfallvorsorge und regelmäßiger Überprüfung einführen und anwenden. • Pflicht: Brennstoffe charakterisieren und deren Qualität regelmäßig prüfen sowie erforderlichenfalls Anlageneinstellungen anpassen. • Pflicht: Emissionen in Luft und Gewässer sowie maßgebliche Prozessparameter in der vorgeschriebenen Häufigkeit überwachen und dokumentieren. • Empfehlung: Managementpläne für Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs, Staub, Lärm, Gerüche und Abfallbewirtschaftung systematisch integrieren. Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Genehmigungsauflagen anhand der BVT-Schlussfolgerungen festlegen. • Pflicht: Emissionsgrenzwerte so bestimmen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die BVT-assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. • Pflicht: Ausnahmeregelungen, Anwendbarkeitstatbestände sowie Einordnung als neue oder bestehende Anlage sachgerecht prüfen. • Empfehlung: Überwachungskonzepte, Betriebsstundenregime und brennstoffspezifische Anforderungen bei der Vollzugspraxis einheitlich anwenden. Mitgliedstaaten: • Pflicht: Den Beschluss als an sie gerichteten Rechtsakt umsetzen und dessen Anwendung im Genehmigungs- und Überwachungssystem sicherstellen. • Pflicht: Zuständige Behörden organisatorisch in die Lage versetzen, die BVT-Schlussfolgerungen vollständig anzuwenden. • Pflicht: Die rechtliche Kontinuität bei der Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen im Verhältnis zum früheren Beschluss sicherstellen. • Empfehlung: Vollzugshinweise für Sonderfälle wie Ausnahmen, Mitverbrennung, Offshore-Anlagen und geringe Betriebsstunden vorsehen. Brennstofflieferanten: • Pflicht: Soweit die Brennstoffprüfung durch den Lieferanten erfolgt, vollständige Ergebnisse als Produkt- oder Brennstoffspezifikation und/oder Garantie übermitteln. • Pflicht: Angaben zu relevanten Brennstoffparametern wie Heizwert, Schwefel-, Chlor-, Fluor- oder Metallgehalten bereitstellen. • Pflicht: Bei Veränderungen der Brennstoffmerkmale verlässliche Informationen zur Verfügung stellen, damit der Betreiber die Anlage anpassen kann. • Empfehlung: Qualitätssicherungs- und Kontrollsysteme auf die für Emissionen relevanten Parameter ausrichten.