Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5225) (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionen): Rechtsrahmen, auf dessen Grundlage die BVT-Schlussfolgerungen beschlossen werden und nach dem Genehmigungsauflagen und Emissionsgrenzwerte auszurichten sind. • Durchführungsbeschluss 2012/249/EU: Relevanz für die Berechnung von An- und Abfahrzeiten, die im Kontext der Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs aufgegriffen werden. • Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (Einsetzung des Forums): Verfahrensbezogene Grundlage für die Erarbeitung/Abstimmung von BVT-Merkblättern und den daraus abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen. • Richtlinie 2009/72/EG: Bezug über Begriffsbestimmungen zu kleinen, isolierten Netzen/isolierten Kleinstnetzen bei besonderen Umsetzungszeiträumen für bestimmte Motoren. • BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung: Abgrenzungs- und Verweisungsebene für Fälle, in denen die Abfallbehandlung/Verbrennung nicht (mehr) unter Großfeuerungsanlagen fällt, sondern vorrangig dort geregelt wird.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 ist ein rechtsverbindlicher Kommissionsbeschluss nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionen), mit dem die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen angenommen werden und damit als maßgeblicher Referenzrahmen für die Festlegung und Aktualisierung von Genehmigungsauflagen dienen. Systematisch wirkt er als „BVT-Schlussfolgerungen“-Akt im Informations- und Steuerungsinstrumentarium der IED: Er konkretisiert den Stand der Technik für diesen Sektor und steuert die behördliche Ableitung von Emissionsgrenzwerten. Inhaltlich beschreibt er insbesondere Management-, Überwachungs-, Betriebs- und Minderungsanforderungen sowie die dazugehörigen BVT-assoziierten Emissionswerte für Luft und Gewässer. Ziel ist, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten liegen. • Der Anwendungsbereich erfasst Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere die Verfeuerung von Brennstoffen in Feuerungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung, die Vergasung/Verflüssigung ab 20 MW (soweit unmittelbar mit einer Feuerungsanlage verbunden) sowie die Abfallmitverbrennung in solchen Feuerungsanlagen ab bestimmten Kapazitätsschwellen. Erfasst sind feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe einschließlich Biomasse sowie bestimmte Abfälle, während zahlreiche Konstellationen ausgenommen sind (u. a. Einheiten unter 15 MW, Prozessöfen/-feuerungen, Nachverbrennungsanlagen, Abfackeln sowie bestimmte, bereits anderweitig BVT-geregelte Verbrennungskontexte). Zusätzlich gelten Einschränkungen bzw. Übergangslogiken für Anlagen, die unter Ausnahmeregelungen der IED zu beschränkter Laufzeit oder Fernwärme fallen, solange genehmigte Ausnahmen nicht abgelaufen sind. Der Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und als Text von Bedeutung für den EWR gekennzeichnet. • In der Praxis wird der Beschluss zum zentralen Maßstab für Genehmigungsauflagen: Betreiber müssen Technik- und Betriebsführung (einschließlich Überwachung und Umweltmanagement) so ausrichten, dass die BVT-assoziierten Emissionswerte regelmäßig eingehalten werden; Behörden nutzen die Schlussfolgerungen als Referenz, um Emissionsgrenzwerte, Messkonzepte und Nachrüstanforderungen konsistent festzulegen.
Stand: 20.04.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Mitgliedstaaten / zuständige Genehmigungsbehörden: • Pflicht: Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen anhand der BVT-Schlussfolgerungen festlegen. • Pflicht: Emissionsgrenzwerte so bestimmen, dass Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den BVT-assoziierten Emissionswerten liegen. • Pflicht: Ausnahmeregelungen (u. a. für Anlagen mit beschränkter Laufzeit bzw. Fernwärmeanlagen) nur im Rahmen der jeweils genehmigten und noch nicht abgelaufenen Ausnahmen berücksichtigen. • Empfehlung: Mess- und Überwachungskonzepte (kontinuierlich/periodisch, Prozessparameter, OTNOC) konsistent mit den im Beschluss beschriebenen Mindestanforderungen auslegen. Betreiber von Großfeuerungsanlagen: • Pflicht: Ein Umweltmanagementsystem einführen und anwenden, das u. a. Instandhaltung, Notfallvorsorge, Rechtskonformität und relevante Managementpläne (z. B. zu Staub, Lärm, Geruch, OTNOC) abdeckt. • Pflicht: Emissionen in Luft und (soweit einschlägig) Gewässer sowie relevante Prozessparameter mindestens in der vorgegebenen Häufigkeit überwachen und geeignete Normen/gleichwertige Verfahren anwenden. • Pflicht: Brennstoffe im Rahmen von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogrammen charakterisieren und regelmäßig prüfen sowie den Betrieb bei Bedarf anpassen. • Empfehlung: Emissionsminderungssysteme durch geeignete Betriebsweise und Instandhaltung auf hohe Verfügbarkeit/Wirksamkeit auslegen, um die Einhaltung der BVT-assoziierten Emissionswerte auch bei Lastwechseln zu stabilisieren.