Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (Text von Bedeutung für den EWR)
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2010/30/EU vom 19. Mai 2010: Übergeordnete Rechtsgrundlage für die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte; die Delegierte Verordnung ergänzt diese Richtlinie speziell für gewerbliche Kühllagerschränke. • Verordnung (EU) 2015/1095 vom 5. Mai 2015: Parallel erlassene Durchführungsregel zur Richtlinie 2009/125/EG mit Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern. • Richtlinie 2009/125/EG: Rahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen; auf sie nimmt die Verordnung mittelbar über die technische Dokumentation und die Parallelverordnung Bezug. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Regelt die europäische Normung und ist für die heranzuziehenden harmonisierten Normen und Messverfahren relevant. • Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vom 25. November 2009: Rechtsgrundlage für das EU-Umweltzeichen, dessen Angabe auf Etikett und Produktdatenblatt optional vorgesehen ist.
Text
Anwendungsbereich
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 ist eine Verordnung und ergänzt die Richtlinie 2010/30/EU im Bereich der Energieverbrauchskennzeichnung gewerblicher Kühllagerschränke. Als delegierter EU-Rechtsakt ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat; eine nationale Umsetzung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Inhaltlich harmonisiert sie Kennzeichnungs-, Informations-, Mess- und Marktaufsichtsanforderungen, um die Vergleichbarkeit der Energieeffizienz zu sichern und den Binnenmarkt zu unterstützen. Zusammenfassend regelt sie insbesondere Energieetiketten, Produktdatenblätter, technische Dokumentation, Fernabsatzinformationen, Werbeangaben sowie Nachprüfungsverfahren durch Marktaufsichtsbehörden. • Der Anwendungsbereich erfasst netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschließlich solcher für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung. Unmittelbar betroffen sind vor allem Lieferanten, die solche Geräte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, Händler in stationären und nichtstationären Vertriebsformen sowie Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten. Ausgenommen sind zahlreiche Spezial- und Randgeräte, etwa nicht hauptsächlich strombetriebene Geräte, Geräte mit getrenntem Verflüssigungssatz, offene Schränke, Saladetten, Kühltheken, Sonderanfertigungen, Kühl-Gefrierkombinationen, Geräte mit statischer Kühlung, Einbau-Kühllagerschränke, Durchreiche- und Rollbehälterschränke sowie Gefriertruhen. Der Geltungsbereich ist damit auf standardisierte gewerbliche Kühllagerschränke zur Lagerung außerhalb von Haushalten und nicht zur Kundenausstellung zugeschnitten. • In der Praxis bedeutet dies, dass betroffene Geräte nur mit ordnungsgemäßem Energieetikett, Produktdatenblatt und belastbarer technischer Dokumentation vermarktet werden dürfen. Lieferanten müssen Effizienzklasse, Energieverbrauch, Nettorauminhalte und Klimaklasse nach vorgegebenen Mess- und Berechnungsmethoden ermitteln und im Vertrieb konsistent angeben. Händler müssen diese Informationen am Produkt, in der Werbung sowie im Fernabsatz einschließlich Internetdarstellung sichtbar machen. Für die Marktaufsicht schafft die Verordnung ein einheitliches Prüfregime mit klaren Toleranzen und Folgen bei Abweichungen.
Stand: 16.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Lieferanten: • Pflicht: Betroffene gewerbliche Kühllagerschränke ab dem maßgeblichen Zeitpunkt mit einem gedruckten Etikett nach den formalen Vorgaben versehen. • Pflicht: Händlern für jedes Modell ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt bereitstellen. • Pflicht: Produktdatenblatt und technische Dokumentation erstellen sowie auf Anforderung den Behörden zur Verfügung stellen; Werbung und technisches Werbematerial müssen die Energieeffizienzklasse nennen. • Empfehlung: Mess-, Berechnungs- und Dokumentationsprozesse so organisieren, dass Werte zu Energieverbrauch, Nettorauminhalt und Klimaklasse konsistent, reproduzierbar und marktaufsichtsfest sind. Händler: • Pflicht: In der Verkaufsstelle sicherstellen, dass das Etikett an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar angebracht ist. • Pflicht: Bei Fernabsatz oder sonstigen Angebotsformen ohne ausgestelltes Produkt die vorgeschriebenen Energieinformationen in der vorgegebenen Form bereitstellen; für Internetangebote gelten besondere Darstellungsregeln. • Pflicht: In Werbung und technischem Werbematerial bei Bezug auf ein bestimmtes Modell mit Preis- oder Verbrauchsangaben die Energieeffizienzklasse angeben. • Empfehlung: Vertriebs- und Onlinesysteme so gestalten, dass Etikett, Produktdatenblatt und Pflichtangaben in jeder Angebotsform automatisch korrekt ausgespielt werden. Behörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse, des Energieverbrauchs und des Rauminhalts nach dem festgelegten Nachprüfungsverfahren überwachen. • Pflicht: Die in den Anhängen beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden anwenden und bei Nichterfüllung die vorgesehenen Folgeschritte durchführen. • Pflicht: Prüfergebnisse und maßgebliche Informationen bei festgestellter Nichterfüllung an andere Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln. • Empfehlung: Gleichwertige Modelle und technische Dokumentationen systematisch in die Marktaufsicht einbeziehen, um Umgehungen über Modellvarianten zu vermeiden.