Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1589 der Kommission vom 4. Juni 2024 über die harmonisierten Normen für Verflüssigungssätze für die Kälteanwendung zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2015/1095 vom 5. Mai 2015: Sie ist die unmittelbar unterstützte Durchführungsverordnung und legt insbesondere die einschlägigen Anforderungen an Messung und Berechnung für Verflüssigungssätze fest. • Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet den übergeordneten Ökodesign-Rahmen; auf ihrer Grundlage wirkt die Veröffentlichung harmonisierter Normen über die Konformitätsvermutung. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie regelt die europäische Normung und stellt mit Artikel 10 Absatz 6 die formelle Rechtsgrundlage für den Durchführungsbeschluss bereit. • Mitteilung 2017/C 44/1 vom 10. Februar 2017: Sie enthielt zuvor Titel und Fundstellen von Normen sowie vorläufig angewandten Mess- und Berechnungsmethoden und wird durch den Beschluss aufgehoben. • Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 vom 5. Mai 2015: Sie wird im Zusammenhang mit der aufgehobenen Mitteilung genannt und betrifft die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken.
Text
Anwendungsbereich
Der Rechtsakt ist ein Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission und konkretisiert die unionsrechtliche Wirkung harmonisierter Normen im Rahmen der europäischen Normung und des Ökodesignrechts. Er ordnet die Veröffentlichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13215:2016+A1:2020 im Amtsblatt der Europäischen Union an und löst damit die Konformitätsvermutung für die von dieser Norm abgedeckten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1095 aus. Systematisch steht der Beschluss unterhalb der zugrunde liegenden Ökodesign-Rahmenrichtlinie 2009/125/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung und dient der operativen Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/1095. Inhaltlich beschränkt er sich auf die Veröffentlichung der maßgeblichen Normfundstelle, die Aufhebung der Mitteilung 2017/C 44/1 und das Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller von Verflüssigungssätzen für die Kälteanwendung, Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie mittelbar Normungsorganisationen und weitere Wirtschaftsakteure, soweit sie die Einhaltung der Ökodesignanforderungen nachweisen oder bewerten müssen. Für Hersteller ist die gelistete harmonisierte Norm relevant, weil ihre Anwendung die Vermutung begründet, dass die einschlägigen Anforderungen an Messung und Berechnung nach der Verordnung (EU) 2015/1095 erfüllt sind. Für Mitgliedstaaten ist bedeutsam, dass bei Produkten, die nach der veröffentlichten harmonisierten Norm hergestellt wurden, von der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen auszugehen ist. Eine ausdrückliche Ausnahme enthält der Beschluss nicht; allerdings folgt aus seiner Struktur, dass nur die im Anhang genannte Norm von der hier geregelten Veröffentlichung und Konformitätsvermutung erfasst ist. • In der Praxis ermöglicht der Beschluss Herstellern, Verflüssigungssätze anhand der veröffentlichten EN 13215:2016+A1:2020 zu prüfen, zu berechnen und Leistungsdaten darzustellen, um die Einhaltung der Ökodesignvorgaben effizient nachzuweisen. Marktüberwachungsbehörden erhalten damit einen einheitlichen technischen Bezugspunkt für die Kontrolle. Die frühere Übergangslösung aus der Mitteilung 2017/C 44/1 entfällt, sodass sich die Bewertung nun auf die veröffentlichte harmonisierte Norm stützt.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von Verflüssigungssätzen für die Kälteanwendung: • Produkte nach der harmonisierten Norm EN 13215:2016+A1:2020 auslegen, soweit die Konformitätsvermutung für die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1095 genutzt werden soll. • Messungen, Berechnungen und die Darstellung der Leistungsdaten des Herstellers an den in der Norm vorgesehenen Prüfbedingungen, Toleranzen und Darstellungsregeln ausrichten. • Technische Nachweise so dokumentieren, dass die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen nachvollziehbar belegt werden kann. • Empfehlung: Konformitätsbewertungs- und technische Dokumentationsprozesse auf die im Amtsblatt veröffentlichte Normfundstelle umstellen und frühere Bezugnahmen auf die Mitteilung 2017/C 44/1 bereinigen. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Bei Produkten, die nach der veröffentlichten harmonisierten Norm hergestellt wurden, die gesetzlich vorgesehene Konformitätsvermutung für die einschlägigen Anforderungen berücksichtigen. • Prüf- und Bewertungsmaßstäbe in der Marktüberwachung an der veröffentlichten Normfundstelle und den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/1095 ausrichten. • Die aufgehobene Mitteilung 2017/C 44/1 nicht mehr als aktuelle Grundlage der Bewertung heranziehen. • Empfehlung: Interne Prüfleitfäden und Vollzugshinweise an den durch den Beschluss geschaffenen Rechtszustand anpassen. Normungsorganisationen und sonstige Wirtschaftsakteure im Konformitätsumfeld: • Bei Bezugnahmen auf harmonisierte Normen die im Anhang veröffentlichte Fassung EN 13215:2016+A1:2020 verwenden. • Technische Spezifikationen, Prüfberichte und Konformitätsunterlagen konsistent auf die veröffentlichte Fundstelle abstimmen. • Änderungen im Normenbestand und in der Veröffentlichungslage des Amtsblatts fortlaufend beachten. • Empfehlung: Vertrags- und Dokumentationsvorlagen auf die nun maßgebliche harmonisierte Norm aktualisieren.