Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU Text von Bedeutung für den EWR
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2008/57/EG vom 17. Juni 2008: Sie bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems und ist die unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung. • Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 vom 18. November 2014: Sie regelt die TSI für das Teilsystem „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ und bestimmt zusammen mit dieser Verordnung den sachlichen Fahrzeuganwendungsbereich. • Verordnung (EU) Nr. 321/2013 vom 13. März 2013: Sie regelt die TSI für das Teilsystem „Fahrzeuge — Güterwagen“ und ist für den Anwendungsbereich sowie die Schnittstellen dieser Lärm-TSI maßgeblich. • Beschluss 2011/229/EU vom 4. April 2011: Er wurde durch die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben, gilt aber für bestimmte Übergangs- und Bestandsfälle fort. • Entscheidung 2008/232/EG vom 21. Februar 2008: Sie wurde durch diese Verordnung teilweise geändert; bestimmte Abschnitte zu Lärmgrenzwerten wurden aufgehoben, während bestehende Erklärungen und Bescheinigungen unter Übergangsregeln weitergelten.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und legt die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lärm“ des Eisenbahnsystems fest. Systematisch konkretisiert sie die Interoperabilitätsvorgaben der Richtlinie 2008/57/EG für das Fahrzeugteilsystem und verknüpft diese mit den fahrzeugbezogenen TSI für Lokomotiven, Personenwagen und Güterwagen. Inhaltlich harmonisiert sie vor allem Lärmgrenzwerte für Stand-, Anfahr- und Vorbeifahrgeräusche sowie für das Innengeräusch im Führerstand und regelt die zugehörigen Konformitäts- und EG-Prüfverfahren. Zudem ändert sie die Entscheidung 2008/232/EG, hebt den Beschluss 2011/229/EU auf und enthält Übergangs-, Sonderfall- und Innovationsregelungen. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Fahrzeuge, die unter die TSI „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ nach Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 sowie die TSI „Fahrzeuge — Güterwagen“ nach Verordnung (EU) Nr. 321/2013 fallen, insbesondere Lokomotiven, elektrische und Dieseltriebzüge, Reisezugwagen, Güterwagen und bestimmte Gleisbaumaschinen. Adressiert werden insbesondere Hersteller, ihre in der Union ansässigen Bevollmächtigten, Antragsteller im EG-Prüfverfahren, Mitgliedstaaten, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Sicherheitsbehörden sowie die zuständigen Prüfstellen im Rahmen von Konformitäts- und Prüfverfahren. Besondere Ausnahmen bestehen für ausdrücklich geregelte Sonderfälle, etwa für bestimmte Fahrzeuge in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden und Großbritannien, sowie für Übergangssachverhalte bei bereits genehmigten oder weit fortgeschrittenen Vorhaben. Für innovative Lösungen sind Abweichungen von den TSI-Spezifikationen nur nach positiver Bewertung durch die Kommission zulässig. • In der Praxis bedeutet die Verordnung, dass neue, erneuerte oder umgerüstete Schienenfahrzeuge ihre zulässigen Geräuschemissionen anhand festgelegter Mess- und Bewertungsverfahren nachweisen müssen, bevor sie unionsweit interoperabel einsetzbar sind. Hersteller und Antragsteller müssen technische Dossiers, Prüfungen und gegebenenfalls Vergleichsnachweise über Referenztypen vorbereiten. Mitgliedstaaten müssen Sonderfälle, technische Vorschriften und bestimmte Vereinbarungen mit Lärmbezug an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mitteilen. Für den Eisenbahnsektor schafft dies ein einheitliches Lärmbewertungsregime mit begrenzten nationalen Abweichungen.
Stand: 10.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Fahrzeuge so auslegen, dass die Grenzwerte für Standgeräusch, Anfahrgeräusch, Vorbeifahrgeräusch und gegebenenfalls Innengeräusch im Führerstand eingehalten werden. • Bei innovativen Lösungen die Abweichungen von den TSI-Bestimmungen offenlegen und der Kommission zur Prüfung vorlegen. • Für das EG-Prüfverfahren die erforderlichen technischen Unterlagen und Nachweise zu den geräuschrelevanten Eigenschaften bereitstellen. • Empfehlung: Geräuschrelevante Konstruktionsänderungen frühzeitig gegen Referenztypen und Messverfahren absichern. Bevollmächtigter des Herstellers: • Innovative Lösungen nur mit vollständiger Erklärung zu Abweichungen oder Ergänzungen gegenüber der TSI einreichen. • Sicherstellen, dass die unionsrechtlich erforderliche Kommunikation mit der Kommission ordnungsgemäß erfolgt. • Die Nachweisführung für Konformität und Bewertung organisatorisch unterstützen. • Empfehlung: Zuständigkeiten für Prüfunterlagen, Erklärungen und Behördenkommunikation eindeutig festlegen. Antragsteller im EG-Prüfverfahren: • Für das Teilsystem ein zulässiges Bewertungsverfahren oder eine zulässige Modulkombination auswählen. • Nachweisen, dass die einschlägigen Lärmgrenzwerte eingehalten sind oder das vereinfachte Prüfverfahren zulässig angewandt wurde. • Bei erneuerten oder umgerüsteten Einheiten den Nachweis auf die betroffenen Eckwerte beziehen. • Empfehlung: Bereits in der Projektplanung klären, ob Neuzulassung, Umrüstung oder Übergangsregel einschlägig ist. Mitgliedstaaten: • Der Kommission bestimmte Vereinbarungen mit Anforderungen zu Lärmgrenzwerten fristgerecht mitteilen. • Für Sonderfälle die anzuwendenden technischen Vorschriften sowie Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren übermitteln. • Die für diese Verfahren zuständigen Stellen benennen. • Empfehlung: Nationale Sonderregelungen und bestehende Vereinbarungen systematisch erfassen und fristgebunden notifizieren. Eisenbahnunternehmen: • Geeignete Betriebsbedingungen festlegen, damit die unteren Expositions-Auslösewerte für Lärm eingehalten werden. • Bei Vereinbarungen mit Lärmbezug die Voraussetzungen für mitteilungspflichtige Sachverhalte beachten. • Im Betrieb nur Fahrzeuge einsetzen, deren Nachweise und Genehmigungen den einschlägigen Vorgaben entsprechen. • Empfehlung: Betriebliche Lärmschutzvorgaben mit Fahrzeugzulassung und Fahrerarbeitsplatz abstimmen. Infrastrukturbetreiber: • Bei einschlägigen Vereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen oder Sicherheitsbehörden die notifizierungspflichtigen Inhalte beachten. • Regionale oder lokale Interoperabilitätsvereinbarungen so ausgestalten, dass sie unionsrechtlichen Verbesserungen der Interoperabilität nicht entgegenstehen. • Bei grenzüberschreitenden oder drittstaatsbezogenen Vereinbarungen die Mitteilungserfordernisse berücksichtigen. • Empfehlung: Vertragsmuster und Abstimmungsprozesse auf lärmbezogene Mitteilungspflichten überprüfen. Stellen für Konformitätsbewertung und Prüfung: • Die EG-Prüfung nach den in der Verordnung vorgesehenen Modulen durchführen. • Die einschlägigen Mess- und Bewertungsverfahren für die jeweiligen Geräuscharten anwenden. • Sonderfälle nur auf Grundlage der mitgeteilten nationalen technischen Vorschriften und Verfahren prüfen. • Empfehlung: Prüfabläufe nach Fahrzeugkategorie, Sonderfall und Prüfverfahren standardisieren.