Verordnung (EU) 2019/2024 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Metadata
Zusätzliche Angaben
Zusätzliche Angaben
Versionsverlauf
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Richtlinie 2009/125/EG vom 21. Oktober 2009: Sie bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage des Ökodesign-Rahmens und ermächtigt die Kommission zur Festlegung produktspezifischer Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte. • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 vom 11. März 2019: Sie ergänzt den Rechtsrahmen für dieselbe Produktgruppe um Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung und zur Produktdatenbank, auf die die Verordnung ausdrücklich Bezug nimmt. • Verordnung (EU) 2017/1369 vom 4. Juli 2017: Sie regelt den unionsweiten Rahmen der Energieverbrauchskennzeichnung und die Produktdatenbank, die für Informations- und Marktaufsichtspflichten relevant ist. • Verordnung (EU) 2015/1095 vom 5. Mai 2015: Sie grenzt benachbarte Produktgruppen wie gewerbliche Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler ab, die aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind. • Verordnung (EU) 2019/2019 vom 1. Oktober 2019: Sie ist für Weinlagerschränke und Minibars einschlägig, die ausdrücklich nicht unter die vorliegende Verordnung fallen.
Text
Anwendungsbereich
Die Verordnung (EU) 2019/2024 ist eine unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung und konkretisiert auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG verbindliche Ökodesign-Anforderungen für Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion. Systematisch ist sie dem unionsrechtlichen Produkt- und Energieeffizienzrecht zuzuordnen und ergänzt den Ökodesign-Rahmen durch materielle Anforderungen an Energieeffizienz, Ressourceneffizienz, Produktinformation, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht. Inhaltlich erfasst sie insbesondere netzbetriebene Verkaufskühlmöbel für Supermärkte, Getränkekühler, Speiseeis-Gefriermaschinen, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und gekühlte Verkaufsautomaten. Sie regelt zudem Ausnahmen, Prüf- und Berechnungsmethoden, Umgehungsverbote bei Prüfbedingungen sowie Vorgaben zu Ersatzteilen, Reparaturinformationen und Demontagefähigkeit. • Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Marktüberwachungsbehörden, fachlich kompetente Reparateure, Installateure und Endnutzer, soweit diese durch Informations-, Bereitstellungs- oder Überwachungspflichten erfasst werden. Unmittelbar adressiert sind vor allem Wirtschaftsakteure, die solche netzbetriebenen Kühlgeräte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen; für sie gelten die Anforderungen des Anhangs II sowie die Vorgaben zur technischen Dokumentation und Konformitätsbewertung. Ausgenommen sind unter anderem nicht elektrisch betriebene Geräte, bestimmte getrennt aufgestellte Bauteile, speziell für Arzneimittel oder wissenschaftliche Proben zugelassene Geräte, bestimmte gewerbliche Kühlgeräte sowie Weinlagerschränke und Minibars. Für einzelne Gerätegruppen wie Saladetten, Eckkühlmöbel, bestimmte Verkaufsautomaten oder Fischbedienungstheken mit Scherbeneis gelten zudem einzelne Energieeffizienz- und Informationsanforderungen nur eingeschränkt. • In der Praxis bedeutet dies, dass Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion vor dem Inverkehrbringen einer unionsweit einheitlichen Effizienz- und Dokumentationsprüfung unterliegen und bestimmte Modelle wegen Überschreitens des zulässigen EEI nicht mehr vermarktet werden dürfen. Hersteller und Importeure müssen Ersatzteile, Reparaturinformationen und Pflichtangaben über Jahre verfügbar halten sowie softwarebedingte Verschlechterungen verhindern. Marktüberwachungsbehörden prüfen die Einhaltung anhand vorgegebener Mess- und Nachprüfungsverfahren. Dadurch werden Beschaffung, Produktentwicklung, Serviceorganisation und technische Dokumentation dauerhaft beeinflusst.
Stand: 01.07.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte: • Pflicht: Es dürfen nur konforme netzbetriebene Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die die geltenden EEI-, Ressourcen- und Informationsanforderungen erfüllen. • Pflicht: Technische Dokumentation, Produktinformationen und Konformitätsbewertung sind vollständig bereitzuhalten; bei gleichwertigen Modellen sind Berechnungen, Überprüfungen und Modellkennungen zu dokumentieren. • Pflicht: Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie demontagegerechte Gestaltung sind nach den vorgegebenen Fristen und Bedingungen sicherzustellen. • Empfehlung: Produktentwicklung, Ersatzteilversorgung, Software-Änderungsprozesse und Webseiteninhalte frühzeitig auf die regulatorischen Fristen und Nachweispflichten ausrichten. Fachlich kompetente Reparateure: • Pflicht: Für den Zugang zu bestimmten Reparatur- und Wartungsinformationen ist gegebenenfalls die Registrierung einschließlich Kompetenz- und Versicherungsnachweis zu erfüllen. • Pflicht: Reparaturen sind unter Beachtung der einschlägigen nationalen Vorschriften für Reparateure elektrischer Geräte durchzuführen. • Empfehlung: Registrierungsstatus, Qualifikationsnachweise und Zugriff auf herstellerspezifische Diagnose- und Firmwareinformationen fortlaufend aktuell halten. Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten: • Pflicht: Die Einhaltung der Verordnung ist anhand des festgelegten Nachprüfungsverfahrens und der vorgegebenen Mess- und Berechnungsmethoden zu kontrollieren. • Pflicht: Bei festgestellter Nichtkonformität sind die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über die relevanten Informationen zu unterrichten. • Empfehlung: Prüfungen insbesondere auf Umgehungsfunktionen, Softwareverhalten, Ressourceneffizienz und belastbare technische Dokumentation konzentrieren.