Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission vom 2. Mai 2023 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Metadata
Zusätzliche Angaben
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Versionsverlauf
Version 16.11.2026
Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 21 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 175 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 31 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 67
Link Beschluss (EU) 2025/895Version 16.11.2026
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023D0941-20261116) (Consolidation ID: 2023D0941/20261116)
LinkVersion 08.10.2026
Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 110 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 109
Link Beschluss (EU) 2024/2599Version 14.08.2026
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023D0941-20260814) (Consolidation ID: 2023D0941/20260814)
LinkVersion 14.08.2026
Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 27 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 29 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 25 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 28 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 63
Link Beschluss (EU) 2025/286Version 08.04.2026
Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 183 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 35 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 182 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 54 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 108 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 139 Änderung — Streichung — Anhang I Nummer 184
Link Beschluss (EU) 2024/2599Version 11.11.2025
Konsolidierte Version (Consolidation ID: 2023D0941/20251111) (CELEX ID: 02023D0941-20251111)
LinkVersion 11.06.2025
Konsolidierte Version (CELEX ID: 02023D0941-20250611) (ELI ID: dec_impl:2023:941:2025-06-11) (Consolidation ID: 2023D0941/20250611)
LinkVersion 16.05.2025
Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 177a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 21a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 147a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 147d Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 31a Änderung — Ersetzung — Anhang I Nummer 189.I Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 175a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 147b Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 67a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 147c
Link Beschluss (EU) 2025/895Version 14.02.2025
Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 28a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 29a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 27a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 63-a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 25a
Link Beschluss (EU) 2025/286Version 08.10.2024
Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 109a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 182a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 139a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 35a Änderung — Ersetzung — Anhang II Nummer 5 Änderung — Ersetzung — Anhang II Nummer 3 Änderung — Ersetzung — Anhang II Nummer 16 Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 108a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 184a Änderung — Ersetzung — Anhang II Nummer 4 Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 183a Änderung — Ersetzung — Anhang II Nummer 2 Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 110a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 189.I Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 54a
Link Beschluss (EU) 2024/2599
Version 11.12.2023
Konsolidierte Version (ELI ID: dec_impl:2023:941:2023-12-11) (CELEX ID: 02023D0941-20231211) (Consolidation ID: 2023D0941/20231211)
LinkVersion 11.12.2023
Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 63a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 77a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 112a Änderung — Zusatz — Anhang I Nummer 84a
Link Beschluss (EU) 2023/2752Version 02.05.2023
Work document date
Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016: Sie ist die übergeordnete Harmonisierungsrechtsvorschrift für persönliche Schutzausrüstungen und regelt die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sowie die Konformitätsvermutung bei Anwendung harmonisierter Normen. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die unionsrechtliche Grundlage für die europäische Normung und ermächtigt die Kommission, Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt zu veröffentlichen. • Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19. November 2020: Er enthält den Normungsauftrag an CEN und Cenelec zur Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425. • Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 vom 18. Mai 2020: Er war die unmittelbare Vorgängerregelung zu den harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen und wird durch den Beschluss (EU) 2023/941 aufgehoben und ersetzt. • Mitteilung 2018/C 209/03 der Kommission vom 15. Juni 2018: Sie enthielt frühere Fundstellen harmonisierter Normen zur Verordnung (EU) 2016/425 und wird mit Übergangsfortgeltung für einzelne Referenzen aufgehoben.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 ist ein verbindlicher Durchführungsrechtsakt der Kommission im System des EU-Harmonisierungsrechts. Er konkretisiert die Verordnung (EU) 2016/425, indem er die Fundstellen harmonisierter Normen für persönliche Schutzausrüstungen im Amtsblatt veröffentlicht, ältere Listen ersetzt und Übergangsfristen für die Streichung überholter Normen festlegt. Rechtsdogmatisch vermittelt der Beschluss keine eigenständigen Produktanforderungen, sondern steuert die Konformitätsvermutung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425. Inhaltlich bündelt er die geltenden Normreferenzen in Anhang I, hebt den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 und die Mitteilung 2018/C 209/03 auf und ordnet für bestimmte ältere Normen Fortgeltungs- bzw. Streichungszeitpunkte nach Anhang II an. • Der Anwendungsbereich erfasst alle Akteure, die persönliche Schutzausrüstungen nach der Verordnung (EU) 2016/425 entwickeln, prüfen, zertifizieren, in Verkehr bringen, bereitstellen oder überwachen. Praktisch relevant ist der Beschluss vor allem für Hersteller, notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden sowie mittelbar für Importeure und Händler, weil sich an den veröffentlichten Normfundstellen die Vermutungswirkung der Konformität ausrichtet. Ausnahmen und Einschränkungen ergeben sich dort, wo der Beschluss die Vermutungswirkung ausdrücklich begrenzt, etwa bei einzelnen Gehörschutznormen ohne vorgeschriebene Kennzeichnung des Dämpfungsgrads, bei EN 795 für Ausrüstungstypen, die nicht als PSA gelten, sowie bei mehreren Auftriebsmittelnormen mit ausgeschlossenen Abschnitten. Für ältere Normen gilt der Anwendungsbereich übergangsweise fort, soweit Anhang II konkrete Streichungsdaten vorsieht. • In der Praxis bedeutet dies, dass die Auswahl der richtigen harmonisierten Norm für die Konformitätsbewertung von PSA zeitpunktbezogen erfolgen muss. Hersteller können sich nur insoweit auf die Vermutungswirkung stützen, wie die jeweilige Norm im Anhang I veröffentlicht ist und keine im Beschluss genannten Einschränkungen greifen. Bei überarbeiteten Normen müssen technische Unterlagen, Prüfungen und gegebenenfalls Baumusterprüfungen rechtzeitig auf die Nachfolgenormen umgestellt werden. Für Produktgruppen wie Sicherheitsschuhe, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz ist deshalb die Prüfung von Übergangsfristen und Normhinweisen ein zentraler Compliance-Schritt.
Stand: 30.06.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller: • Pflicht: Für persönliche Schutzausrüstungen sind die im Anhang I veröffentlichten harmonisierten Normen zu identifizieren, wenn die Konformitätsvermutung nach der Verordnung (EU) 2016/425 in Anspruch genommen werden soll. • Pflicht: Bei überarbeiteten oder gestrichenen Normen sind Produkte, technische Unterlagen und Konformitätsbewertungen bis zum jeweiligen Streichungszeitpunkt auf die Nachfolgenormen umzustellen. • Pflicht: Beschränkungen der Vermutungswirkung aus Hinweisen zu einzelnen Normen, etwa bei Gehörschutz, EN 795 oder Auftriebsmitteln, sind bei Konstruktion, Prüfung und Erklärung der Konformität zu berücksichtigen. • Empfehlung: Für betroffene Produktgruppen sollte ein verbindlicher Normenwechselplan mit Fristenkontrolle geführt werden. Importeure und Händler: • Pflicht: Es ist zu prüfen, ob bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen auf aktuellen, noch wirksamen harmonisierten Normen beruhen, soweit mit einer Konformitätsvermutung geworben oder dokumentiert wird. • Pflicht: Übergangsfristen aus Anhang II sind bei Lagerbeständen und Beschaffungsprozessen zu beachten. • Pflicht: Bei Produkten mit normbezogenen Einschränkungen dürfen Aussagen zur Konformität nicht weiter reichen als die im Beschluss anerkannte Vermutungswirkung. • Empfehlung: In Lieferantenfreigaben sollten Stichtage für ersetzte Normen ausdrücklich aufgenommen werden. Notifizierte Stellen: • Pflicht: Prüf- und Zertifizierungsverfahren sind an den in Anhang I veröffentlichten Normstand sowie an die vorgesehenen Einschränkungen der Vermutungswirkung anzupassen. • Pflicht: Bei Baumusterprüfungen sind die Streichungsdaten älterer Normen nach Anhang II zu berücksichtigen. • Pflicht: Bei betroffenen Normen ist klar zwischen vollständig und nur eingeschränkt vermuteter Konformität zu differenzieren. • Empfehlung: Zertifizierungsprogramme sollten produktgruppenspezifisch auf ersetzte und neue Normen abgeglichen werden. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht: Die Marktüberwachung hat die im Beschluss veröffentlichte Normenliste als Maßstab für die Beurteilung der Konformitätsvermutung heranzuziehen. • Pflicht: Bei Produkten nach abgelaufenen Altstandards sind die Streichungszeitpunkte aus Anhang II zu beachten. • Pflicht: Ausnahmen, Warnungen und Hinweise zu einzelnen Normen sind bei der rechtlichen Bewertung von Produkten einzubeziehen. • Empfehlung: Schwerpunktkontrollen bieten sich insbesondere bei überarbeiteten Produktgruppen wie Sicherheitsschuhen, Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz an.
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