Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1279 der Kommission vom 12. Juni 2026 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/941 der Kommission
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Zusätzliche Angaben
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Beziehungen zu anderen Dokumenten
• Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016: Sie ist die übergeordnete Harmonisierungsrechtsvorschrift für persönliche Schutzausrüstungen; der Beschluss unterstützt ihre Anwendung, insbesondere die Konformitätsvermutung nach Artikel 14 in Verbindung mit Anhang II. • Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vom 25. Oktober 2012: Sie bildet die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fundstellen harmonisierter Normen; der Beschluss stützt sich ausdrücklich auf Artikel 10 Absatz 6. • Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 vom 2. Mai 2023: Dieser Vorgängerrechtsakt wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben, gilt für die in Anhang II aufgeführten Fundstellen jedoch bis zu deren Streichungszeitpunkten fort. • Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 vom 19. November 2020: Er enthält den Normungsauftrag an CEN und Cenelec zur Erarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425. • Durchführungsbeschluss C(2024) 2750 vom 29. April 2024: Er ändert den Normungsauftrag aus C(2020) 7924, erweitert und bereinigt das Normenprogramm und verlängert Fristen für einzelne Normungstätigkeiten.
Text
Anwendungsbereich
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1279 ist ein unionsrechtlicher Beschluss der Kommission auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und dient der normativen Unterstützung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen. Er ordnet die Veröffentlichung der Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt an; dadurch entsteht ab dem Veröffentlichungsdatum die Konformitätsvermutung für die von den jeweiligen Normen abgedeckten grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/425. Inhaltlich bündelt der Beschluss sämtliche einschlägigen Fundstellen in einem Rechtsakt, veröffentlicht neue und überarbeitete Normen, hebt den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 auf und regelt Übergangsfristen für die Streichung älterer Fundstellen. Zugleich enthält er ausdrücklich Einschränkungen und Klarstellungen, etwa zu EN 397:2025, zu einzelnen Gehörschutznormen sowie zu EN 795:2012 und bestimmten Auftriebsmittel-Normen. • Der Anwendungsbereich erfasst Hersteller, Einführer, Händler, notifizierte Stellen und Marktüberwachungsbehörden, soweit persönliche Schutzausrüstungen nach der Verordnung (EU) 2016/425 unter Bezug auf die in Anhang I genannten harmonisierten Normen entwickelt, bewertet, in Verkehr gebracht oder überwacht werden. Er betrifft zudem PSA für sehr unterschiedliche Einsatzfelder, etwa Industrieschutzhelme, Schutzhandschuhe, Atemschutzgeräte, Bergsteigerhelme, Eishockey-Schutzausrüstung oder Sonnenbrillen für den allgemeinen Gebrauch. Ausnahmen und Einschränkungen ergeben sich insbesondere dort, wo der Beschluss die Konformitätsvermutung nur teilweise zulässt oder ausschließt, etwa bei EN 397:2025, bei den Gehörschutznormen ohne bestimmte Kennzeichnung, bei EN 795:2012 für Typen A, C und D sowie bei einzelnen Abschnitten der Normen EN ISO 12402-2 bis -4. Für die in Anhang II genannten älteren Fundstellen gilt der aufgehobene Beschluss (EU) 2023/941 übergangsweise bis zu den jeweils festgelegten Streichungsdaten fort. • In der Praxis bedeutet dies, dass für Konformitätsbewertungen von PSA seit dem 16. Juni 2026 vorrangig die im Anhang I veröffentlichten Fundstellen heranzuziehen sind, während ersetzte Normen nur noch bis zu den in Anhang II genannten Terminen die Konformitätsvermutung auslösen. Produktdokumentation, Baumusterprüfungen und interne Prüfprogramme müssen deshalb an neue Normfassungen wie EN 397:2025, EN 12492:2025 oder EN ISO 21420:2020/A1:2024 angepasst werden. Besondere Beachtung verlangen die ausdrücklich beschränkten Vermutungswirkungen einzelner Normen.
Stand: 06.10.2026
Empfehlungen und Anforderungen
Hersteller von persönlicher Schutzausrüstung: • Pflicht1: Für die Inanspruchnahme der Konformitätsvermutung sind die ab 16. Juni 2026 veröffentlichten Fundstellen aus Anhang I für die jeweils betroffene PSA zugrunde zu legen. • Pflicht2: Ersetzte Normfassungen dürfen nur bis zu den in Anhang II festgelegten Streichungsdaten weiterverwendet werden. • Pflicht3: Einschränkungen der Konformitätsvermutung bei einzelnen Normen sind in Konstruktion, Prüfung und technischer Dokumentation zu berücksichtigen. • Empfehlung: Umstellungen auf neue Normfassungen sollten produktgruppenbezogen mit Fristenplan, Dokumentenrevision und erneuter Risikoprüfung organisiert werden. Notifizierte Stellen: • Pflicht1: Konformitätsbewertungen sind anhand der im Beschluss veröffentlichten oder übergangsweise fortgeltenden Fundstellen vorzunehmen. • Pflicht2: Beschränkte Vermutungswirkungen einzelner Normen dürfen nicht auf nicht erfasste Anforderungen ausgedehnt werden. • Pflicht3: Bei Normen mit ausdrücklichen Klarstellungen oder Korrekturen sind diese in Prüfprogrammen und Bescheinigungen umzusetzen. • Empfehlung: Bewertungsmatrizen sollten um Normeinschränkungen, Übergangsfristen und ersetzte Fundstellen ergänzt werden. Marktüberwachungsbehörden: • Pflicht1: Die Konformitätsvermutung ist nach Veröffentlichungsdatum und nach den Streichungsdaten der jeweiligen Fundstelle zu beurteilen. • Pflicht2: Bei Produkten mit Bezug auf ersetzte Normen ist zu prüfen, ob die Übergangsfrist noch läuft. • Pflicht3: Bei ausdrücklich eingeschränkten Normen ist die Vermutungswirkung nur im ausgewiesenen Umfang anzuerkennen. • Empfehlung: Schwerpunktkontrollen sollten auf Produktgruppen mit jüngst ersetzten Normen und auf Normen mit eingeschränkter Vermutungswirkung gelegt werden.